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Wir betreuen:

Versicherungsmakler, Industrie-, Handels und Gewerbebetriebe

Im Einzelnen.

Die Kanzlei Dr. Nickel Rechtsanwälte wurde 1995 gegründet.

Die Kanzlei ist in ihren Abteilungen Vertrag und Schaden gerichtlich und aussergerichtlich tätig.
Es bestehen umfassende Erfahrungen aus zivilrechtlichen Großverfahren vor den ordentlichen Gerichten.
Gründer der Kanzlei ist der Rechtsanwalt, Versicherungskaufmann und Versicherungsfachwirt Dr. jur. Friedhelm G. Nickel, geb. am 29.12.1953, ehemals Vorstand in der Versicherungswirtschaft.

Unsere Spezialisierung.

Wir sind spezialisiert auf das Industriehaftungs- und Industrie-Versicherungsrecht mit dem Kerngeschäft im Recht der Betriebs-Haftpflichtversicherung und dort insbesondere bei der Schadenregulierung im Produkt- und Umwelt-Haftpflicht-Versicherungsrecht.

Wir bearbeiten alle gewerblichen und industriellen Versicherungsfälle aus den Bereichen Personenversicherungen, Sachversicherungen, Rechtsversicherungen.

Aktiv im In- und Ausland.

Wir arbeiten für Mandanten aus allen Teilen Deutschlands und dem europäischen Ausland.

Wie wir arbeiten.

Die Bereiche Produkt-Haftpflicht-Versicherung, Umwelt-Haftpflichtversicherung, Feuer- und FBU-Versicherung, Vertrags- und Deckungsanalysen, Vertragsrecht und AGB-Prüfungen, Haftungs-Management-Systeme, Produktrückrufe, Arbeitsrecht und Maklerrecht sind mit besonders geschulten und befähigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten besetzt.

Der Bereich Vertrag.

In unserer Vertragsabteilung werden Versicherungsverträge und technische Verträge, AGB´s, Klauseln, Textbausteine und customized insurance wordings erstellt oder analysiert.

Der Bereich Schaden.

Im Bereich Schaden steht die Kanzlei dem Makler und dem Industriebetrieb bei der Regulierung von Versicherungsfällen  zur Verfügung.

Wir begleiten oder übernehmen die Verhandlungen, auch direkt vor Ort und mit dem Versicherer.
Dabei verstehen wir den Gerichtsprozeß als ultima ratio, also als letzte Möglichkeit.

Den Schwerpunkt unserer Tätigkeit setzen wir in die außergerichtliche geschäftsbeziehungs-bewahrende Verhandlung mit dem Versicherer ebenso wie auf die geschäftsbeziehungs-bewahrende Behandlung eines Schadenfalls im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu seinem geschädigten Abnehmer.

Wir sind die auf versicherungsnehmender Seite in Deutschland führende Kanzlei im Bereich der Produkt-Haftpflichtversicherung.

Unsere Empfehlung.

Wir empfehlen einen Probestart bei uns mit einer Policenanalyse zur Betriebs-Haftpflichtversicherung unter Einschluss der Produkt-Haftpflichtversicherung.

Die betrieblichen Rechtsversicherungen,

insbesondere: Die Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung

Die wesentlichen Grundsätze.

In der Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung sind versichert Schäden durch mangelhafte Produkte, nicht versichert sind Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel an den Produkten.

Deckungssummen.

Bei Bemessung der Deckungssumme beachten.

Mehrpersonen-Schäden,

Sachgroß-Schäden und

Vermögensserien-Schäden.

Die cross liability.

Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander sollten abweichend von § 4 AHB mitversichert werden.

Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer untereinander sind grundsätzlich versicherbar, wenn sie in mehreren Verträgen versichert werden.

Die Versicherbarkeit.

Grundsätzlich ist jedes Risiko versicherbar:

Geht nicht, gibt´s nicht.

a) im pricing müssen notfalls Sublimits, Selbstbeteiligungen und Prämienzuschläge akzeptiert werden.

b) im wording müssen Teillösungen akzeptiert werden: named perils,

(Benannte Gefahren)

named losses,

(Benannte Schäden)

named exclusion clauses,

(Benannte Ausschluß-Tatbestände)

named periods,

(Benannte Deckungsstrecken).

Die Betriebsbeschreibung.

Eine abschließende Aufzählung der Risiken des VN ist zu eng.

Besser ist es, den Oberbegriff einer betrieblichen Tätigkeit in den Vertrag aufzunehmen, um so auch die Randbereiche der aktuellen Betriebstätigkeit zu erfassen. Ergänzend zum Oberbegriff der betrieblichen Tätigkeit sollte formuliert werden: „ ... sowie alle betriebs- und branchenüblichen, betriebs- und branchennotwendigen und im Betrieb des VN bestehenden Zusatzrisiken.“

Internationale BHV-Programme.

Internationale Unternehmen benötigen einen master-cover-Vertrag mit lokalen Deckungen sowie dic- und dil-Lösungen.

Dic-Lösungen sehen Deckungen für differences in conditions vor, dil-Lösungen sehen Deckungen für differences in limits vor.

Der Konzernbetriebscharakter.

Mehrere Betriebsbeschreibungen in einem Konzern müssen zu einem Konzern-Betriebscharakter zusammengefaßt werden, damit „jeder alles“ machen kann und „für alles versichert ist“.

Erfüllung und erfüllungsbegleitende Sachbeschädigung.

In der BHV ausgeschlossene Erfüllung ist das, was der VN will, nämlich z.B. eine Sache reparieren, versicherte erfüllungsbegleitende Sachbeschädigung ist das, was der VN nicht will, nämlich die Sache „kaputt-reparieren“.

Der Bearbeitungsschaden.

Unterschiede beim Bearbeitungsschaden an beweglichen Sachen:

a) Schäden am Tätigkeitsobjekt

b) Schäden am Tätigkeitsmittel

c) Schäden im Tätigkeitsbereich

Produkt-Haftpflichtversicherung.

In der Produkt-Haftpflichtversicherung immer „volle Deckung“ mit Ziff. 4.1 – 4.6 ProdHV vereinbaren. Versicherungsschutz besteht dann für die Fälle der Weiterbe- und verarbeitung mit oder ohne eigene Produktzutaten, den Austausch mangelhafter gegen mangelfreie Produkte, sowie für Prüf- und Sortierkosten im Schadenfall.

Die Maschinenklausel.

Jeder produzierende Betrieb braucht die Maschinenklausel nach Ziff. 4.5 ProdHV, z.B., wenn er seine Maschinen gebraucht verkauft.

Die Regelung sollte immer erweitert werden auf Maschinenteile.

Altlastenausschluß und Nachhaftung.

Altlastenausschlüsse für im Feld befindliche Produkte nicht akzeptieren. Bei Ersatzverträgen Altlastenausschluß in der Produkt-Haftpflichtversicherung zumindest auf den Beginn des Vorvertrages vordatieren.



 
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